130 Z. 16). Seine zögerlichen und im Nachhinein ergänzten Aussagen scheinen auf den Schutz des Beschuldigten abzuzielen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt konkret verneinte, dass der Beschuldigte den Strafkläger mit dem Tod bedroht habe, was bezeichnend ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auch auf die Aussagen des Zeugen nicht abzustellen ist.