131 Z. 33-34). Im Anschluss an die Einvernahme hat der Zeuge seine Aussagen dahingehend ergänzen lassen, dass er vom Beschuldigten Schimpfworte gehört habe und sich sicher sei, dass solche auch durch den Strafkläger geäussert worden seien (pag. 131 Z. 33 ff.). Die Kammer erachtet die Aussagen des Zeugen als wenig glaubhaft, da der Zeuge keine konkreten Angaben zum Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger machen konnte, obwohl er gemäss eigenen Angaben während des gesamten Gesprächs zugegen war. Der Zeuge steht zudem in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten (pag. 130 Z. 16).