9.4.4 Aussagen des Zeugen L.________ Der Zeuge bestätigt, dass es zu Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger gekommen sei, als er sich am 28. November 2014 mit dem Beschuldigten im Auto aufgehalten habe (pag. 130 Z. 42 ff.). Der Beschuldigte habe mit dem Strafkläger und einer Frau gesprochen (pag. 130 Z. 43 ff.). Der Zeuge konnte jedoch keine genauen Angaben zum Inhalt des Gespräches machen (pag. 131 Z. 4, 33). Als der Beschuldigte telefoniert habe, habe er «gestresste Worte» mitbekommen (pag. 131 Z. 33-34).