133 Z. 42 ff.). Ob sich die Zeugin und der Beschuldigte schon aus früheren Zeiten kannten und in welchem Verhältnis sie zueinander standen, ist für die Klärung der Beweisfragen, 13 ob es zu einer Drohung gegenüber dem Strafkläger gekommen ist und dieser in der Folge um das Leben der Zeugin fürchtete, ohne Belang. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin für die Klärung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Bedeutung sind bzw. auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann.