Weiter sind ihre Aussagen auch bezüglich der Frage, seit wann sie den Beschuldigten kenne, widersprüchlich. Die Zeugin hat gegenüber der Polizei verneint, den Beschuldigten zu kennen (pag. 3 «Aussagen N.________»), obwohl sie – wie sie in der Einvernahme der Fortsetzungsverhandlung aussagte – mit ihm schon vor dem Telefonat am 28. November 2014 Kontakt gehabt und er sie über 40 Mal angerufen habe (pag. 83 ff.). Als Erklärung für dieses widersprüchliche Aussageverhalten führte sie aus, dass sie um sich selber Angst gehabt und deshalb bei der Polizei angegeben habe, den Beschuldigten nicht zu kennen (pag. 133 Z. 42 ff.).