9.4.3 Aussagen der Zeugin K.________ Der Beschuldigte bringt vor, dass die Aussagen der Zeugin in unterschiedlichen Punkten widersprüchlich und die Angaben durch die Vorinstanz nicht zutreffend gewürdigt worden seien. Da die Zeugin im Widerspruch zu den Angaben des Strafklägers und des Beschuldigten nur ein Telefongespräch bestätigen konnte, folgt die Kammer der Argumentation der Vorinstanz und kommt ebenfalls zum Schluss, dass nicht primär auf die Aussagen der Zeugin abzustellen ist. Weiter sind ihre Aussagen auch bezüglich der Frage, seit wann sie den Beschuldigten kenne, widersprüchlich.