Dies hätte zur Sachverhaltsklärung beigetragen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat. Hingegen ist im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus beachtlich, dass der Beschuldigte angebliche Entlastungsbeweise, deren Einreichung er selbst ankündigte, nicht beibrachte, obwohl ihm dies ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre. Dass er dies nicht getan hat, legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte seine Behauptungen nicht untermauern konnte.