__, von welcher die Zeugin keine Kenntnis erhalten solle (pag. 99 Z. 15), oder auf angebliche existierende aber nicht vorgelegte Kurzmitteilungen, in welchen der Strafkläger dem Beschuldigten gedroht habe, dass er das Land verlassen solle, ansonsten er ins Gefängnis müsse (pag. 99 Z. 41-42). Der Beschuldigte hat diese Beweismittel jedoch nie in das Verfahren eingebracht. Wie vom Beschuldigten selber bestätigt, hätte er ohne grossen Aufwand Verbindungsnummern und die genauen Zeitangaben der Telefonanrufe bei seinem Telefonanbieter anfordern können. Dies hätte zur Sachverhaltsklärung beigetragen.