52 Z. 87-88). Weiter ist auffallend, dass der Beschuldigte während seiner Befragung bzw. während der Schilderung des Vorgefallenen vom eigentlichen Geschehen auf Nebenschauplätze auszuweichen versuchte und Behauptungen aufstellte, welche in keinem Zusammenhang zum Kernsachverhalt stehen. So verweist er auf eine angebliche Heirat des Strafklägers in F.________, von welcher die Zeugin keine Kenntnis erhalten solle (pag.