Auf die Frage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Mai 2015, ob es zu einer Bedrohung gekommen ist, hat er ausgesagt, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei (pag. 52 Z. 86 ff.), und gab schliesslich zu, dass der Strafkläger seine Äusserungen als Drohung aufgenommen haben könnte (pag. 52 Z. 88-89). Der Beschuldigte musste während des gesamten Strafverfah-