9.4.2 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer demgegenüber als wenig glaubhaft. Der Beschuldigte beantwortet die ihm gestellten Fragen unpräzise und zögerlich. Auf die Frage nach dem Inhalt der Gespräche, gibt der Beschuldigte keine konkreten Antworten, sondern spricht in allgemeiner Art und Weise von Beschimpfungen und Gesprächen mit dem Beschuldigten und der Zeugin (pag. 98 Z. 24-27). Auf die Frage in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. Mai 2015, ob es zu einer Bedrohung gekommen ist, hat er ausgesagt, dass es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei (pag.