Das durch den Beschuldigten eingereichte Foto der Zeugin (pag. 198) ist nach Ansicht der Kammer für die vorliegend zu klärenden Beweisfragen ohne Belang, da es keine Hinweise darauf liefert, ob der Beschuldigte den Strafkläger mit dem eigenen Tod bzw. mit dem Tod seiner Ehefrau bedroht hatte und was der Strafkläger dabei empfunden hatte. So ergeben sich aus dem Foto keine Hinweise auf das Erstellungsdatum, den Ort der Aufnahme oder zur Person, welche das Foto aufgenommen haben soll. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Angaben des Strafklägers zum Kernsachverhalt abzustellen ist.