Schliesslich ist nach Ansicht der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass der Strafkläger die Beschimpfungen des Beschuldigten im Sinne eines Missverständnisses fälschlicherweise als Drohung gedeutet hat. Der Strafkläger machte unmissverständlich klar, dass er bzw. die Zeugin durch den Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden seien. Eine solche Aussage ist deutlich und kann nicht missverstanden werden. Das durch den Beschuldigten eingereichte Foto der Zeugin (pag.