Eine geäusserte Todesdrohung hat jedoch eine tiefergehendere Bedeutung als eine Beschimpfung und geht weit über diese hinaus. Es ist davon auszugehen, dass es – sofern es tatsächlich nur bei Beschimpfungen und Drohungen gegenüber ihm selbst geblieben wäre – nicht zu einem Strafverfahren gekommen wäre, zumal der Strafkläger betonte, sich selbst als Mann gegenüber dem Beschuldigten wehren zu können (pag. 6 Z. 30). Schliesslich ist nach Ansicht der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass der Strafkläger die Beschimpfungen des Beschuldigten im Sinne eines Missverständnisses fälschlicherweise als Drohung gedeutet hat.