99 Z. 44-46). Es kann damit festgehalten werden, dass die durch den Strafkläger geäusserten Vorwürfe offenbar nicht aus der Luft gegriffen waren. Auch der Streit zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger stellt nach Ansicht der Kammer keinen Grund für eine Falschbelastung dar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es im Rahmen des (telefonischen) Streits zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen ist. Eine geäusserte Todesdrohung hat jedoch eine tiefergehendere Bedeutung als eine Beschimpfung und geht weit über diese hinaus.