11 sicht der Kammer in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen irrelevant. Dieser Sachverhalt liefert keine Hinweise auf den vorliegend zu beurteilenden Tatablauf. Zudem gilt zu beachten, dass der damalige Hinweis des Strafklägers tatsächlich Anlass für eine Strafanzeige gegeben hatte (pag. 10). Schliesslich erging auch ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (pag. 99 Z. 44-46).