Es ist deshalb diesbezüglich auf die ersten und tatnahen Angaben des Strafklägers abzustellen, wonach er selbst keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind nach Ansicht der Kammer auch keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch den Strafkläger ersichtlich. Dass der Strafkläger dem Sozialdienst M.________ Hinweise auf einen möglichen Sozialhilfebetrug durch den Beschuldigten zukommen liess, ist nach An-