Gründe, weshalb der Strafkläger die Angstgefühle um seine eigene Person nicht bereits von Anfang an darlegte, sind keine ersichtlich und werden vom Strafkläger auch nicht vorgebracht. Zudem relativierte der Strafkläger seine Aussagen an der Hauptverhandlung insofern, als er festhielt, dass er ein Mann sei und sich gegen den Beschuldigten wehren könne, wenn dieser komme (pag. 97 Z. 12). Gerade vor dem Hintergrund dieser Aussage ist wenig glaubhaft, dass er tatsächlich Angst um sein eigenes Leben empfunden hatte. Es ist deshalb diesbezüglich auf die ersten und tatnahen Angaben des Strafklägers abzustellen, wonach er selbst keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe.