6 Z. 30, 40). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme brachte er ein, dass der Beschuldigte ihn mit dem Leben bedroht und er diese Aussagen ernst genommen habe (pag. 58 Z. 71-72). Weiter sagte er aus, dass er nicht so grosse Angst gehabt hätte (pag. 59 Z. 104). In der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung am 31. August 2015 beschrieb er seine Angstempfindung gesteigert und sagte aus, dass er sich bedroht gefühlt habe (pag. 95 Z. 13). Gründe, weshalb der Strafkläger die Angstgefühle um seine eigene Person nicht bereits von Anfang an darlegte, sind keine ersichtlich und werden vom Strafkläger auch nicht vorgebracht.