tegrität verübt hatte (pag. 7 Z. 76-77), und er zusätzlich davon ausging, dass der Beschuldigte Drogen konsumierte (pag. 7 Z. 76- 77; pag. 59 Z. 106) und möglicherweise Zugang zu Waffen hatte (pag. 7 Z. 91; pag. 59 Z. 106-107). Die Aussagen des Strafklägers, wonach er Angst um das Leben der Zeugin gehabt habe, sind damit glaubhaft. Weniger glaubhaft sind die Aussagen des Strafklägers hingegen bezüglich der Angst um das Leben seiner eigenen Person. Der Strafkläger betonte in der ersten Einvernahme, keine Angst vor dem Beschuldigten zu haben (pag. 6 Z. 30, 40).