6 Z. 72-73) aus, dass er aufgrund der Todesdrohung Angst um das Leben bzw. die körperliche Integrität seiner Ehefrau empfunden habe. Diese Aussage wiederholte er an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2015 (pag. 59 Z. 104-105) und auch anlässlich der Hauptverhandlung am 31. August 2015 (pag. 97 Z. 7-8). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach diesbezüglich in den Aussagen des Strafklägers Widersprüche bestehen würden, sind damit schlicht aktenwidrig. Dass der Strafkläger tatsächlich Angst um seine Ehefrau empfunden hatte, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass ihm bekannt war, dass der Beschuldigte bereits Delikte gegen die sexuelle In-