Dass der genaue Wortlaut einer Todesdrohung nach einer gewissen Zeit nicht mehr exakt wiedergegeben werden kann, verwundert nicht. Der Zeitablauf – immerhin sind seit dem Vorfall und den Einvernahmen bzw. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Monate vergangen – beeinträchtigt bekanntlich das Gedächtnis, so dass Details wie spezifische Begriffe regelmässig nicht mehr wortgetreu wiedergegeben werden können. Der Strafkläger sagte bereits während der ersten Einvernahme am 29. November 2014 (pag. 6 Z. 72-73) aus, dass er aufgrund der Todesdrohung Angst um das Leben bzw. die körperliche Integrität seiner Ehefrau empfunden habe.