10 der Kammer einzig, dass der Strafkläger konstant beschrieb, dass der Beschuldigte ihn und die Zeugin mit dem Tod bedroht hatte. Der genaue Wortlaut ist irrelevant. Selbst wenn die beiden unterschiedliche Begriffe für das Wort «töten» verwendet haben sollten, würde dies die Glaubhaftigkeit der Angaben des Strafklägers nicht beeinträchtigen. Dass der genaue Wortlaut einer Todesdrohung nach einer gewissen Zeit nicht mehr exakt wiedergegeben werden kann, verwundert nicht.