6 Z. 35), «umbringen» (pag. 95 Z. 7-8) oder «schlachten» (pag. 134 Z. 24-25). Die Begriffe können jedoch alle als Synonyme verwendet werden und beschreiben den gewaltsamen Tod eines Menschen. Dass in den Akten unterschiedliche Begriffe für das Wort «töten» zu finden sind, muss denn auch nicht zwingend damit zusammenhängen, dass der Strafkläger bzw. die Zeugin tatsächlich unterschiedliche Begriffe dafür verwendet hatten. Die Einvernahmen der Zeugin erfolgten mithilfe eines Übersetzers.