9.4.1 Aussagen des Strafklägers In Übereinstimmung mit den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz wird festgehalten, dass der Strafkläger bei den drei Befragungen das Kerngeschehen übereinstimmend und konsistent geschildert hat. Der Strafkläger erwähnte in den drei Einvernahmen konstant, dass der Beschuldigte ihn und die Zeugin mit dem Tod bedroht habe (pag. 6 Z. 35, 72-73; pag. 61 Z. 175-177; pag. 95 Z. 7-8, 13). Dabei beschrieben der Strafkläger und die Zeugin die Todesdrohungen zwar mit unterschiedlichen Begriffen wie «Aufforderung zum Kampf» (pag. 58 Z. 76), «töten» (pag. 6 Z. 35), «umbringen» (pag.