99 Z. 41-42). Ein persönlicher Konflikt zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger stelle kein hinreichendes Motiv für eine derartige Falschbelastung dar (pag. 270). In rechtlicher Hinsicht sei zudem festzuhalten, dass sich die Androhung eines Übels auch gegen Dritte und damit auch gegen die Ehefrau des Strafklägers richten könne (pag. 268). 9.4 Würdigung durch die Kammer