Das Foto könne jedoch weder den Zeitpunkt der Bekanntschaft noch eine Beziehung zwischen den beiden beweisen. Genauere Informationen zum Foto würden fehlen. Damit weise das Foto keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren auf und sei für die Beweiswürdigung nicht entscheidend (pag. 268). Der Beschuldigte verfüge zudem angeblich über verschiedene gesicherte Beweise wie Kurzmitteilungen der Zeugin und des Beschuldigten, welche seine Aussagen stützen würden. Er habe diese Beweise jedoch nicht ins Verfahren eingebracht (pag. 271; 99 Z. 41-42).