Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen nicht glaubhaft. Der Beschuldigte habe zum Kerngeschehen widersprüchliche Angaben gemacht und im Verlauf des Verfahrens immer mehr Vorhalte eingestehen müssen. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Bekanntschaft und zu einer möglichen Affäre mit der Zeugin gemacht. Erst im Berufungsverfahren sei ein Foto der Zeugin eingereicht worden, welches eine Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten belegen solle. Das Foto könne jedoch weder den Zeitpunkt der Bekanntschaft noch eine Beziehung zwischen den beiden beweisen.