9 9.3 Vorbringen des Strafklägers In seiner Stellungnahme zur Berufungsbegründung brachte Rechtsanwalt E.________ vor, dass das angefochtene Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Würdigung der relevanten Aussagen und das Beweisergebnis überzeuge. Die Aussagen des Strafklägers seien konstant, ausführlich und schlüssig und damit glaubhaft (pag. 267). Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen nicht glaubhaft.