Soweit sich die angebliche Drohung telefonisch direkt an die Zeugin gerichtet habe, sei ohnehin alleine sie strafantragsberechtigt. Da kein Strafantrag eingereicht worden sei, fehle es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung (pag. 240 f.). Aufgrund der Unstimmigkeiten und offenen Fragen sei eine Verurteilung mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht vereinbar. Die dargelegten Unstimmigkeiten würden die Aussagen des Strafklägers und der Zeugin als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Der angeklagte Kernsachverhalt sei daher nicht erstellt (pag. 246 f.).