Diesbezüglich sei auf das vom Beschuldigten erstellte Foto hinzuweisen, welches zeige, dass sich die Zeugin vor den in Frage stehenden Ereignissen in seiner Wohnung aufgehalten, ihn folglich gekannt und gemäss ihrem Gesichtsausdruck auf dem Foto keine Angst vor ihm empfunden habe (pag. 241-242). Ein Motiv für die Falschbelastung könne in einem Racheakt der Zeugin an ihrem ehemaligen Liebhaber liegen (pag. 243). Soweit sich die angebliche Drohung telefonisch direkt an die Zeugin gerichtet habe, sei ohnehin alleine sie strafantragsberechtigt.