Der Strafkläger habe bekanntlich schon mehrmals versucht, den Beschuldigten bei den Behörden zu denunzieren, so beispielsweise beim Sozialdienst M.________ (pag. 243). Die Zeugin habe sich sodann unklar zur Frage geäussert, ob sie den Beschuldigten bereits früher gekannt und ob sie Angst vor ihm gehabt habe. Diesbezüglich sei auf das vom Beschuldigten erstellte Foto hinzuweisen, welches zeige, dass sich die Zeugin vor den in Frage stehenden Ereignissen in seiner Wohnung aufgehalten, ihn folglich gekannt und gemäss ihrem Gesichtsausdruck auf dem Foto keine Angst vor ihm empfunden habe (pag.