246). Der Strafkläger habe zudem bezüglich der Frage, ob er Angst empfunden habe, steigernd ausgesagt und sich dadurch widersprochen (pag. 238 ff.). Auch würden seine Aussagen im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin stehen, welche ausgeführt habe, der Strafkläger sei bereits nach dem ersten Telefongespräch sehr ängstlich gewesen (pag. 241). Ein Motiv für die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Strafklägers liege in einem persönlichen Konflikt zwischen den beiden. Der Strafkläger habe bekanntlich schon mehrmals versucht, den Beschuldigten bei den Behörden zu denunzieren, so beispielsweise beim Sozialdienst M.__