9.2 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ hält fest, dass der Beschuldigte jegliche Drohung gegenüber dem Strafkläger stets bestritten habe (pag. 243). Demgegenüber habe der Strafkläger während des Verfahrens inkonsistente Angaben gemacht. Sowohl der Strafkläger als auch die Zeugin hätten in ihren Aussagen unterschiedliche Begriffe für die Umschreibung der angeblichen Todesdrohung verwendet und bezüglich des genauen Inhalts der Drohung unterschiedliche Angaben gemacht. Dies sei nicht nachvollziehbar, da eine solche Drohung dem Betroffenen exakt in Erinnerung bleiben müsste (pag. 246).