8 Der Zeuge versuche den Beschuldigten durch seine zurückhaltenden Aussagen zu schützen, weswegen auch seine Angaben als wenig glaubhaft zu beurteilen seien (pag. 163, S. 15 der Entscheidbegründung). In Würdigung dieser Aussagen ist die Vorinstanz von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen: Am 28. November 2014 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr sei es zu mehreren Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger gekommen. Während der Gespräche habe der Beschuldigte den Strafkläger und die Zeugin mit dem Tod bedroht.