Im Verlauf des Verfahrens habe der Beschuldigte zudem immer mehr Vorwürfe eingestehen müssen. Er habe ausserdem versucht, Nebensächlichkeiten ins Zentrum zu lenken. Insgesamt würden die Aussagen des Beschuldigten deshalb als nicht glaubhaft erscheinen (pag. 162f., S. 14f. der Entscheidbegründung). Die Zeugin könne nur ein Telefongespräch zwischen dem Strafkläger und dem Beschuldigten bestätigen. Damit würde sie den Angaben aller anderen Beteiligten widersprechen, welche von mehreren Telefonanrufen berichtet hätten. Es sei daher für die Erstellung des Kernsachverhaltes nicht auf die Aussagen der Zeugin abzustellen (pag.