161-162, S. 13-14 der Entscheidbegründung). Auf seine Angaben zum Kerngeschehen sei deshalb abzustellen (pag. 162, S. 14 der Entscheidbegründung). Zu den Aussagen des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass die Antworten ausweichend seien und er Fragen oft erst auf Nachfrage hin beantwortet habe. Des Weiteren verstricke er sich bei seinen Antworten in Widersprüche. So würde sich der Beschuldigte bezüglich der Frage, wer wen angerufen habe und ob es zu gegenseitigen Beschimpfungen oder Drohungen gekommen sei, widersprechen. Im Verlauf des Verfahrens habe der Beschuldigte zudem immer mehr Vorwürfe eingestehen müssen.