Bezüglich der Angstgefühle, welche die Drohung des Beschuldigten im Strafkläger um seine eigene Person ausgelöst haben soll, sei hingegen nicht auf seine Aussagen abzustellen, da darin eine unglaubhafte Steigerung auszumachen sei. Der Strafkläger habe jedoch bereits in der ersten Einvernahme glaubhaft geschildert, Angst um die Zeugin gehabt zu haben. Dass der Strafkläger erstmals vor Gericht angemerkt habe, dass auch die Zeugin mit dem Beschuldigten telefoniert habe, könne damit erklärt werden, dass er seine Ehefrau habe schützen wollen (pag. 161-162, S. 13-14 der Entscheidbegründung).