Dass keine wörtliche Übereinstimmung der Aussagen bestehe, liege in der Natur der Sache. Auch dass der Strafkläger anlässlich seiner Aussagen unterschiedliche Wörter für die Todesdrohung benutzt habe, sei nicht beachtlich, zumal es sich dabei um Synonyme für das Wort «töten» handle und Abweichungen möglicherweise aufgrund der Übersetzung entstanden sein könnten. Bezüglich der Angstgefühle, welche die Drohung des Beschuldigten im Strafkläger um seine eigene Person ausgelöst haben soll, sei hingegen nicht auf seine Aussagen abzustellen, da darin eine unglaubhafte Steigerung auszumachen sei.