9.1 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führt aus, dass der Strafkläger in allen drei Einvernahmen konstant, authentisch und realitätsnah ausgesagt habe und in seinen Angaben keine Übertreibungen auszumachen seien. Er habe gleichbleibend geschildert, dass der Beschuldigte ihn während des Telefongesprächs beschimpft, mit dem Tod bedroht und zum Kampf aufgefordert habe. Darauf sei abzustellen. Dass keine wörtliche Übereinstimmung der Aussagen bestehe, liege in der Natur der Sache.