8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgeführt und eingehend und zutreffend erläutert. Es kann auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung (pag. 157 ff., S. 9 ff. der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Der Kammer liegen damit folgende Beweismittel vor: - Aussagen Strafkläger anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 29. November 2014 (pag. 5 ff.), anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwältin I.________ am 29. Mai 2015 (pag. 56 ff.) und anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. August 2015 (pag.