95 Z. 4 ff.; pag. 98 Z. 26-27). 7. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und vorliegend zu prüfen ist der Inhalt des Telefongespräches bzw. die Frage, ob der Beschuldigte den Strafkläger während des Gesprächs bedrohte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu prüfen, ob der Strafkläger durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde.