6. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am Abend des 28. November 2014 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr zu mehreren Telefonanrufen zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger kam, wobei der Beschuldigte die Nummer des Strafklägers zumindest einmal gewählt hatte (pag. 156 f., S. 8 f. der Entscheidbegründung). Die Anrufe erfolgten seitens des Beschuldigten in Anwesenheit von L.________ (nachfolgend: Zeuge) und seitens des Strafklägers in Anwesenheit der Zeugin (pag. 164, S. 16 der Entscheidbegründung). Bei den Telefongesprächen herrschte unbestrittenermassen eine hitzige Gesprächsatmosphäre (pag. 95 Z. 4 ff.;