5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt B.________ stellte in seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, dass das im Berufungsverfahren eingereichte Foto (pag. 198) von K.________ (nachfolgend: Zeugin) zu den Akten zu erkennen sei. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 hat die Verfahrensleitung das Foto zu den Akten erkannt (pag. 212).