Nicht angefochten sind der Freispruch samt entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II. des vorinstanzlichen Dispositivs), die Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Zivilpunkt (Ziff. IV. des vorinstanzlichen Dispositivs). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt für ihn das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).