4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch den Beschuldigten betrifft den Schuldspruch wegen Drohung, begangen am 28. November 2014. Die Kammer hat demzufolge diesbezüglich sowohl den Schuld- als auch den Strafpunkt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Nicht angefochten sind der Freispruch samt entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff.