Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete in seiner Stellungnahme vom 30. März 2016 namens des Strafklägers die folgenden Rechtsbegehren (pag. 266): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der Drohung, begangen am 28. November 2014 in C.________ z.N. von D.________ und er sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit nicht auf die Einstellung oder den Freispruche entfallend, und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.