3.) sowie unter Aufhebung des Urteils PEN 15 426 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin J.________, vom 03. November 2015 das Dispositiv Ziff. II. dahingehend abzuändern, dass „unter Ausrichtung einer Entschädigung (5/6) an A.________ von CHF 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu Lasten des Kantons.“