5 2.) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 426 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin J.________, vom 03. November 2015 das Dispositiv Ziffer III. 3 dahingehend abzuändern, dass „unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten(1/6), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 350.00 (inkl. Gebühren schriftl. Begründung) und Auslagen von CHF 20.00, insgesamt bestimmt auf CHF 370.00.“ Eventualiter unter Auferlegung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten nach Ermessen des Gerichts,