Das Fristerstreckungsgesuch wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen (pag. 256) und Rechtsanwalt E.________ gab mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (pag. 258) bekannt, dass er durch den Strafkläger mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden sei. Am 30. März 2016 reichte Rechtsanwalt E.________ eine Stellungnahme sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 265 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm die ihm gewährte Gelegenheit zur Replik mit Eingabe vom 20. April 2016 wahr (pag. 297 ff.). Namens des Strafklägers reichte Rechtsanwalt E.________ nach gewährter Fristverlängerung (pag.